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Fiatos

Sportauspuff Blender

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Diesen Fiat habe ich: noch keinen

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9

Montag, 2. April 2007, 09:05

Und die Vollabnahmen nach §21c (H-Kennzeichen) dürfen jetzt alle Prüforganisationen durchführen!
Signatur von »Fiatos« Bilder vom Alfa 126

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Brandse

Ölfiltersucher

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Wohnort: Schwelm

Diesen Fiat habe ich: noch keinen

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8

Sonntag, 1. April 2007, 23:08

Zitat

Original von al3x
Hallo, gilt auf jeden Fall rückwirkend. Den Fall hatte ich dieses Jahr schon persönlich!



Jap. genau.

Hatte ich schon dreimal.

Auch wenn die Nasen beim TÜV gerne was anderes erzählen... was ich auch hatte.. ":...neee, dat muss ne Vollabnahme werden, das dürfen nur wir...."..... Ist falsch!!!!

Ist definitv so, wie meine Vorschreiber schreiben.

Folgende Eckpunkte müssen gegeben sein, damit eine normale HU von jedem X-Beliebigen HU-Kleber gemacht werden dürfen.

- Abmeldung maximal 7 Jahre zurück
- Deutscher Brief noch vorhanden und lesbar.
- Selbiger Brief darf nicht entwertet sein!!! Ungültig schon, aber nicht entwertet!

Pasta.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Keine Papiere da: TÜV! Abmeldung länger als 7 Jahre: TÜV. Brief entwertet (Endgtültige ABmeldung) TÜV ! Fz. importiert: TÜV!

Bevor Missverständnisse enstehen: Nach wie vor darf NUR der tÜV im Westen und die Dekra im Osten Vollabnahmen nach §21 STVA durchführen.
Aber die wird nicht mehr so oft benötigt.

In den Feinheiten liegen die Details.

Gruß,
Brandse
Signatur von »Brandse«

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al3x

Betriebsanleitung Leser

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Diesen Fiat habe ich: keinen mehr

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7

Sonntag, 1. April 2007, 20:44

Hallo, gilt auf jeden Fall rückwirkend. Den Fall hatte ich dieses Jahr schon persönlich!

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mark.m21

unregistriert

6

Sonntag, 1. April 2007, 19:52

Hast recht Fiatos, das gilt rückwirkend.

Zitat

Die "Betriebserlaubnis" verfällt nicht mehr nach 18 Monaten. Die neuen Regelungen gelten hier also auch für nach altem Recht bereits gelöschte Fahrzeuge, die ebenfalls keine Abnahme nach § 21 StVZO mehr benötigen.


Nur wenn die Stilllegung länger als sieben Jahre her ist brauchst nen §21.

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Fiatos

Sportauspuff Blender

Beiträge: 4 271

Wohnort: Steinfurt

Diesen Fiat habe ich: noch keinen

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5

Sonntag, 1. April 2007, 19:29

Meines wissens gilt das auch rückwirkend. Aber so ganz sicher bin ich mir dabei auch nicht!
Signatur von »Fiatos« Bilder vom Alfa 126

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Zwergziege

Felgen Polierer

Beiträge: 6 990

Wohnort: Remscheid

Diesen Fiat habe ich: noch keinen

- R S
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B J 7 6 H
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4

Sonntag, 1. April 2007, 19:08

Hy,

aber gilt das nicht für Fahrzeuge,die erst ab morgen abgemeldet werden?
Und nicht rückwirkend?
Signatur von »Zwergziege« Mit freundlichen Grüßen

Christian Werner

Fiat 126 in Verde Prato 336.Gebaut 12/1975 in Turin .Erstzulassung 04/1976 in Kassel als Steinwinter 250 L. Von 1990-2005 stand er abgemeldet in einer Scheune auch in Kassel. Seit 2005-2023 in meinem Besitz und Umbau auf Original Motor :-)

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mattes1965

Ventile Prüfer

  • »mattes1965« ist der Autor dieses Themas

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Diesen Fiat habe ich: noch keinen

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3

Sonntag, 1. April 2007, 12:14

RE: alufelgen

ja,hast recht habe es vergessen.

gruß mattes

Nach bisherigem Recht wurden Fahrzeuge entweder vorrübergehend stillgelegt, wenn die spätere Wiederzulassung geplant war oder es erfolgte eine endgültige Stilllegung, wenn das Fahrzeug verwertet oder in das Ausland ausgeführt wurde. Beide Vorgänge werden durch die neue "Außerbetriebsetzung" abgelöst, die zukünftig andere Rechtsfolgen auslöst:

Die Betriebserlaubnis erlischt nicht mehr nach 18 Monaten. Für eine Wiederzulassung ist zukünftig eine Abnahme nach § 21 der StVZO (Ganz- oder Vollabnahme) nur noch erforderlich, wenn für das Fahrzeug keine Datennachweise wie z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein), einer Datenbestätigung des Herstellers, einer EU-Übereinstimmungserklärung oder auch einer älteren Abnahme nach § 21 StVZO vorhanden sind. In allen anderen Fällen genügt zukünftig die Vorlage der bisherigen Fahrzeugpapiere und eine neue Haupt- und Abgasuntersuchung, sofern diese inzwischen abgelaufen sind. Die Gutachten nach § 21 StVZO werden von hierfür zuständigen Prüforganisationen (TÜV für die alten Bundesländer und DEKRA für die neuen Bundesländer) erstellt.
Das Kennzeichen wird mit erfolgter Außerbetriebsetzung nach 3-4 Tagen wieder freigegeben. Es erfolgt also keine Sperrung des Kennzeichens für 18 Monate mehr. Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind nur noch für die Rückfahrt von der Außerbetriebsetzung zugelassen bzw. Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassungsverfahren stehen (§ 10 Abs. 4 FZV)
Eine Übernahme des bisherigen Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug ist nach entsprechender Erklärung bei der Außerbetriebsetzung des bisherigen Fahrzeuges (nach 3-4 Arbeitstagen) möglich. (gegen Gebühr für Wunschkennzeichen von 10,20 EURO und Reservierung von 2,60 EURO). Diese Erklärung muss aber bei einer der drei Zulassungsstellen im Landkreis Mayen-Koblenz abgegeben werden.
Wenn der gleiche Halter das gleiche Fahrzeug innerhalb einer Frist von maximal 12 Monaten wieder auf seinen Namen zulassen möchte, besteht die Möglichkeit, am Tag der Außerbetriebsetzung bei der zuständigen Zulassungsbehörde eine Reservierung zu beantragen.. Bei der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen, die nicht in Mayen-Koblenz zugelassen sind, ist eine entsprechende Reservierung nicht möglich.
Bei der Außerbetriebsetzung von auswärtigen Fahrzeugen müssen alle notwendigen Unterlagen (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II / Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sowie die Kennzeichenschilder) vorgelegt werden. Ausnahmen sind nur möglich, soweit es sich um den Verlust des Kennzeichenschildes oder des Fahrzeugscheines nach altem Muster oder um eine angeordnete zwangsweise Außerbetriebsetzung handelt. Zur Außerbetriebsetzung ist dann auch jeweils die Zustimmung der bisherigen Zulassungsbehörde notwendig




Wiederzulassung (§ 14 Abs. 2 FZV)
Wenn ein vor dem 01.03.2007 stillgelegtes oder endgültig gelöschtes oder ein nach dem 01.03.07 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zugelassen werden soll, ist dies unter Beachtung der genannten neuen Regelung möglich:

Zuständigkeit nach Hauptwohnsitz
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erhält immer ein neues Kennzeichen. Ausnahme nur bei Reservierung des vorherigen Kennzeichens und Wiederzulassung auf den gleichen Halter. (siehe auch oben)
Die "Betriebserlaubnis" verfällt nicht mehr nach 18 Monaten. Die neuen Regelungen gelten hier also auch für nach altem Recht bereits gelöschte Fahrzeuge, die ebenfalls keine Abnahme nach § 21 StVZO mehr benötigen.
Die bisher geltenden Voraussetzungen, dass keine Kraftfahrzeugsteuer-Rückstände bestehen dürfen und bei Zulassung eine Einzugsermächtigung abgegeben werden muss, bleiben bestehen.
Darüber hinaus wird die Zulassung auch davon abhängig gemacht, dass gegenüber dem Landkreis Mayen-Koblenz oder einer anderen Zulassungsbehörde in Rheinland-Pfalz keine offenen Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen mehr bestehen. Wem sein Fahrzeug also z.B. zwangsweise außer Betrieb gesetzt wurde, der muss die hiefür fälligen Gebühren zukünftig vor oder mit der Zulassung seines Fahrzeuges begleichen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »mattes1965« (1. April 2007, 12:23)

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al3x

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Sonntag, 1. April 2007, 11:51

RE: alufelgen

@mattes1965
Hi Mattes, zwar hab ich keine Felgen für Dich, wüsste aber gerne wieso du eine Vollabnahme brauchst?
Die Verkerhrszulassungsverordnung wurde in diesem Jahr geändert.
Eine Vollabnahme musste bisher nach 18 Monaten passieren, jetzt ab 01.03.07 tritt in Kraft das erst 7 Jahre nach Abmeldung eine Vollabnahme erforderlich ist.

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mattes1965

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  • »mattes1965« ist der Autor dieses Themas

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1

Sonntag, 1. April 2007, 09:50

alufelgen

hallo,ich fange jetzt an meinen tüv fertig zumachen. da ich eh ne vollabnahme brauche will ich direkt ein paar alufelgen mit anderen reifen
drauf machen. deswegen suche ich einen satz allufelgen
wer hat welche die er verkaufen will?

gruß mattes

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